Personalausweis für Pferde

 

Der Equidenpass

 

Personalausweis ist Pflicht- auch für Pferde, Ponys, Esel........

 

 

Lieber Pferdebesitzer

 

Seit 01.07.2000 schreibt der Gesetzgeber für alle Einhufer, dazu zählen Pferde, Ponys, Esel usw. einen Personalausweis vor – den sogenannten Equiden – oder Pferdepass.

Das Dokument muss ein Tier lebenslang begleiten ( auch bei Besitzerwechsel) und dient zur eindeutigen Identifizierung:

 

 

Die Vorlage eines Equidenpasses ist Voraussetzung dafür, dass Ihr Tier im Erstfall uneingeschränkt medizinisch versorgt werden kann !

 

 

Der Equidenpass – Ausweg aus dem Therapienotstand

 

Pferde und andere Einhufer gelten dem Gesetz nach als Lebensmittel liefernde Tiere, für die zum Schutz des Verbrauchers strenge Bestimmungen bezüglich der Anwendung von Arzneimitteln erlassen wurde. Dadurch stehen Arzneimittel für Pferde nicht mehr in ausreichendem Maß zur Verfügung.

 

 

Bestimmte Arzneimittel dürfen aber im Einzelfall mit der Einschränkung eingesetzt werden, dass eine Schlachtung frühestens in 6 Monate nach der letzten Anwendung erfolgt. Zur Sicherstellung dieser Auflage darf der Tierarzt solche Arzneimittel nur noch einsetzen, wenn er ihre Anwendung im Pferdepass dokumentiert.

 

 

Ein weiters Spektrum von Arzneimitteln darf der Tierarzt nur einsetzen, wenn das betreffende Tier niemals zur Schlachtung kommen wird. Die Entscheidung darüber obliegt dem Besitzer und muß ebenfalls im Pass festgehalten werden.

 

Wenn Sie sich für den Status „ Nicht- Schlachtpferd“ entscheiden, aus medizinischer Sicht ein empfehlenswerter Schritt, ist dies unwiderruflich, gilt auch bei Besitzerwechsel und hat tierschutzrechtliche Konsequenzen: können solche Tiere ihrem Nutzungszweck nicht mehr gerecht werden, ist Ihnen das Gnadenbrot zu gewähren solange keine tierschutzrelevanten Gründe entgegenstehen.

 

 

Identifizierung muß sein

 

    Im Pferdepaß sind deshalb unveränderliche Merkmale wie Farben und Abzeichen, Brände, Narben und mindestens 3 Haarwirbel festzuhalten und in einem vorgezeichneten Körperdiagramm einzutragen. Dieses Signalement wird bei der Deutschen reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) zentral gespeichert.

 

Für Pferde ohne eindeutige optische Identifizierungsmerkmale schreiben die Verbände eine aktive Kennzeichnung ( Nummernbrand oder Mikrochip) vor.

 

 

Empfehlenswert ist die fälschungssichere aktive Kennzeichnung durch schmerzfreie Injektion eines Transponders ( Mikrochip). Sie wird ebenfalls im Equidenpass festgehalten und bietet eine höhere Sicherheit bei der Identifizierung eines Tieres, z. B. bei Diebstahl.

Die FN schreibt eine aktive Kennzeichnung ( Mikrochip oder Brand) für Pferde vor , die an Tunieren der Katogorie A oder B teilnehmen.

Wir beraten Sie gern darüber.

 

 

So erhalten Sie den Equidenpass

 

Ausgestellt wird das Dokument durch die Reiterlichen Vereinigung e.v. (FN). Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie durch Ihren Tierarzt.

 

Das darin enthaltene Körperdiagramm zur Dokumentation der individuellen Abzeichen muss von Ihrem Tierarzt oder einen Brennbeauftragten ausgefüllt werden.Im Kapitel „ Arzneimittelbehandlung“ müssen Sie selbst festlegen, ob Ihr Tier jemals der Nahrungsmittelkette zugeführt werden soll oder nicht.

 

 

Die vollständigen Antragsunterlagen werden an die FN weitergeleitet. Von dort erhalten Sie den Pass per Nachnahme.

 

 

 

Führen eines Bestandbuches

 

Zur Erhöhung der Verbrauchersicherheit und der Transparenz im Arzneimittelverkehr hat der Gesetzgeber im September 2001 eine Dokumentationspflicht für Halter Lebensmittel liefernder Tiere eingeführt.

 

Wenn Sie im Equidenpass für Ihr Tier den Status „ Schlachttier“ wählen oder gewählt haben, müssen Sie in einem schriftlich oder elktronisch geführten Bestandsbuch jede Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln lückenlos und unverzüglich dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Für Pferde, die niemals einer Schlachtung zugeführt werden,entfallen diese umfangreichen Dokumentation – und Aufzeichnungspflichten.

 

Vorschriften zur Bestandsbuchführung

 

Ein Bestandsbuch für Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind, muß folgende Einträge enthalten:

-Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere

-Standort zum Zeitpunkt der Behandlung und während der Wartezeit

-Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Belegnummer des tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- Abgabebeleg

-Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels

-Datum der Anwendung und Nachbehandlungen

-Wartezeit in Tagen

-Name der anwendenden Person

 

Für die korrekte Führung des Bestandsbuches sind Sie als Tierhalter verantwortlich, unabhängig davon, wer ein Arzneimittel bei Ihrem Pferd angewendet hat.

 

 

Die tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs-Abgabebeleg

 

Bei einer tierärztlichen Behandlung von Pferden, die zur späteren Schlachtung bestimmt sind, erhalten Sie von Ihrem Tierarzt einen Arzneimittel-Anwendungs-Abgabebeleg.

Er enthält gesetzlich vorgeschriebene Angaben über die eingesetzen Medikamente und ist zur Dokumentation Ihrer Bestandsbuchführung bestimmt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.

 

 

Wer Pferde, Ponys und Esel aus Eigen- oder Fremdbesitz betreut, muß seine Pferdehaltung beim zuständigen Veterinäramt registrieren lassen. Diese gesetzliche Vorschrift gilt seit 1. Juli 2000.